Diese Satzung mit Stand 30.01.2025 tritt erst nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Satzung FV Wunsiedel e.V.
Diese Satzung mit Stand 03.04.2014 tritt mit Inkrafttreten der Satzung Stand 30.01.2025 nach Eintragung im Vereinsregister außer Kraft. Satzung Stand 03.April 2014 §1 1) Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wunsiedel e.V. 2) Er ist unter VR 158 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wunsiedel eingetragen. 3) Der Verein hat seinen Sitz in Wunsiedel. §2 Der Fischereiverein Wunsiedel e.V. mit Sitz in 95632 Wunsiedel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes. Förderung der Jugendarbeit. Förderung der Volksbildung durch Vorbereitungskurse auf die staatliche Fischerprüfung. §3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §6 Der Fischereiverein Wunsiedel e.V. ist Mitglied des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken und damit auch Mitglied des Landesfischereiverband Bayern e.V. München. Er besteht aus: - Ordentlichen Mitgliedern - Ehrenmitgliedern Ordentliche Mitglieder können werden: Berufsfischer, Fischzüchter, Teichwirte, Eigentümer und Pächter von Fischgewässern, Nebenerwerbsfischer, Angelfischer, Gemeinden und sonstige juristische Personen, sowie Freunde und Förderer der Fischerei. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden: Wer sich in hervorragender Weise um die Fischerei verdient gemacht hat. Über die Ernennung beschließt auf Vorschlag des Beirates die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. §7 Eintritt der Mitglieder Die Aufnahme als Mitglied ist beim Verein schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Die Aufnahme oder Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr. §8 Im Rahmen der Vereinssatzung haben die Mitglieder das Recht auf Unterstützung und Förderung. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften, an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten und insbesondere 1) Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe des Vereins und des Verbandes zu befolgen 2) Die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch eine Beitragsordnung geregelt wird,ohne besondere Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres oder nach der Aufnahme zu bezahlen. 3) Dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben nach §2 dieser Satzung erforderlichen Auskünfte uneingeschränkt zu erteilen. §9 Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kann das Schiedsgericht des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken angerufen werden, sofern der Beirat eine Einigung nicht erzielen kann. §10 Austritt der Mitglieder 1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. §11 Ausschluss der Mitglieder 1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. 2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. 3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit. 4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beiratsversammlung schriftlich mitzuteilen. 5) Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. 6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden. §12 Streichung der Mitgliedschaft 1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mindestens 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist, und dieser Beitrag, auch nach schriftlicher Mahnung, nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet wird. Die Mahnung kann mit einfachem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. 3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. 5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird. §13 Organe des Vereins sind: 1) Der Vorstand 2) Der Beirat 3) Die Mitgliederversammlung Der Vereinsvorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftwart, der Jugendwart und die Beiratsmitglieder sollen ordentliche Mitglieder des Fischereivereins sein. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus 1) Dem Vorsitzenden 2) Dem stellvertretenden Vorsitzenden die je allein vertretungsberechtigt sind, sowie 3) Dem Kassenwart 4) Dem Schriftwart 5) Dem Jugendwart. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften über EUR 5.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Über die Hohe der jährlichen Besatzmaßnahmen bis EUR 25.000,00 entscheidet der Beirat, darüber ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. §14 Beirat Der Beirat besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter, dem Gewässerwartobmann und zwei Vereinsmitgliedern. Dem Beirat sollen Vereinsmitglieder aus sämtlichen Zweigen der Fischerei angehören. Der Beirat hat den Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten. Ihm obliegt insbesondere: a) Prüfung und Genehmigung des Jahresbesatzes bis EUR 25.000,00 b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung d) Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern Der Beirat ist beschlussfähig, wenn 4 (vier) Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr, sonst nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende kann zur Tagung des Beirates Mitglieder und Gäste einladen. Die Kasse ist jährlich durch 2 (zwei) Kassenprüfer, die nicht dem Beirat angehören, zu prüfen. Vorstand und Beirat werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neubestellung im Amt. Bei vorzeitiger Beendigung eines Amtes kann durch Beiratsbeschluss das jeweilige Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt werden. §15 Jugend des Vereins Alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich zum Erreichen des vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahres bilden die Jugend des Vereins. Diese führt und verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren. Die Kassenführung wird jährlich durch die Kassenprüfer des Vereins überprüft. §16 Berufung der Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Beirates binnen 6 Monaten. 2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. a zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresanrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. §17 Form der Berufung 1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch ein Rundschreiben unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. 2) Der Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) muß mindestens unter der Einhaltung einer Frist von 2 Wochen auf der Internet Seite (Homepage) des Fischereivereins Wunsiedel e.V. veröffentlicht werden. §18 Beschlussfähigkeit 1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten. 5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. §19 Beschlussfassung 1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes sowie die Auflösung der Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 4) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2 und 3) als NEIN-Stimmen. §20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzendem der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. §21 Auflösung des Vereins 1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3) Bei der Auflösung der Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bezirksfischereiverband Oberfranken e.V. in Bayreuth, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung ist ab dem 03.04.2014 gültig.