Vereinssatzung

 

Hinweis: Aufgrund Umstrukturierung der Gerichte ist der Verein jetzt beim Amtsgericht Hof im Vereinsregister unter  VR 10158 registriert.

 




Satzung

Stand 03.April 2014

§1
1) Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wunsiedel e.V.

2) Er ist unter VR 158 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wunsiedel
eingetragen.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Wunsiedel.

§2
Der Fischereiverein Wunsiedel e.V. mit Sitz in 95632 Wunsiedel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der
 Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand
zum Wohl der Allgemeinheit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes.

Förderung der Jugendarbeit.

Förderung der Volksbildung durch Vorbereitungskurse auf die staatliche Fischerprüfung.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6
Der Fischereiverein Wunsiedel e.V. ist Mitglied des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken
und damit auch Mitglied des Landesfischereiverband Bayern e.V.München.

Er besteht aus: 
- Ordentlichen Mitgliedern 
- Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder können werden:

Berufsfischer, Fischzüchter, Teichwirte, Eigentümer und Pächter von Fischgewässern,
Nebenerwerbsfischer, Angelfischer, Gemeinden und sonstige juristische Personen, 
sowie Freunde und Förderer der Fischerei.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:

Wer sich in hervorragender Weise um die Fischerei verdient gemacht hat. Über die
Ernennung beschließt auf Vorschlag des Beirates die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§7
Eintritt der Mitglieder

Die Aufnahme als Mitglied ist beim Verein schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Beirat. Die Aufnahme oder Ablehnung wird dem Antragsteller 
schriftlich mitgeteilt. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§8
Im Rahmen der Vereinssatzung haben die Mitglieder das Recht auf Unterstützung und Förderung.


Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften, an der Förderung der Vereinsaufgaben
mitzuarbeiten und insbesondere:

1) Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe des Vereins und des Verbandes zu befolgen.

2) Die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch eine Beitragsordnung geregelt wird,ohne besondere
    Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres oder nach der 
Aufnahme zu bezahlen.

3) Dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben nach §2 dieser Satzung
erforderlichen Auskünfte uneingeschränkt zu erteilen.

§9
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kann das Schiedsgericht des
Bezirksfischereiverbandes Oberfranken angerufen werden, sofern der Beirat 
eine Einigung nicht erzielen kann.

§10
Austritt der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2)
 ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein
Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§11
Ausschluss der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Beirat mit
einfacher Stimmenmehrheit.

4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens
zwei Wochen vor der Beiratsversammlung schriftlich mitzuteilen.

5) Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend 
war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht
werden.

§12
Streichung der Mitgliedschaft
1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mindestens:
1 Jahresbeitrag im Rückstand ist, und dieser Beitrag, auch nach schriftlicher Mahnung,nicht
 innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet wird.Die Mahnung 
kann mit einfachem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des 
Mitglieds gerichtet sein.


3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.


5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der
dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§13
Organe des Vereins sind:

1) Der Vorstand

2) Der Beirat

3) Die Mitgliederversammlung

Der Vereinsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, 
der Schriftwart,der Jugendwart und die Beiratsmitglieder sollen  
ordentliche Mitglieder des Fischereivereins sein.

Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus

1) Dem Vorsitzenden

2) Dem stellvertretenden Vorsitzenden

die je allein vertretungsberechtigt sind, sowie

3) Dem Kassenwart

4) Dem Schriftwart

5) Dem Jugendwart.

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt,wenn 
der Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§2 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen
sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem
zum Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften über EUR 5.000,00 die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist. Über die Höhe der jährlichen Besatzmaßnahmen
 bis EUR 25.000,00 entscheidet der Beirat, darüber ist die Zustimmung
 der Mitgliederversammlung erforderlich.

§14
Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassenverwalter, dem Gewässerwartobmann und zwei Vereinsmitgliedern.
Dem Beirat sollen Vereinsmitglieder aus sämtlichen Zweigen der Fischerei angehören.

Der Beirat hat den Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen
und zu beraten.

Ihm obliegt insbesondere:

a) Prüfung und Genehmigung des Jahresbesatzes bis EUR 25.000,00

b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d) Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn 4 (vier) Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr, sonst nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende
kann zur Tagung des Beirates Mitglieder und Gäste einladen.

Die Kasse ist jährlich durch 2 (zwei) Kassenprüfer, die nicht dem Beirat angehören, zu
prüfen.

Vorstand und Beirat werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
3 (drei) Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neubestellung im Amt. Bei
vorzeitiger Beendigung eines Amtes kann durch Beiratsbeschluss das jeweilige Amt 
bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt werden.

§15
Jugend des Vereins

Alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich zum Erreichen des vollendeten
siebenundzwanzigsten Lebensjahres bilden die Jugend des Vereins. 
 Diese führt und verwaltet sich selbst.

Sie gibt sich eine Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen
ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in
Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu informieren. Die Kassenführung wird jährlich durch die
Kassenprüfer des Vereins überprüft.

§16
Berufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

 jedoch mindestens:

a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Beirates binnen 6 Monaten.

2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach
  Abs.1 Buchst. a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine 
 Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des
Vorstandes Beschluss zu fassen.

§17
Form der Berufung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch ein Rundschreiben unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2) Der Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) muß mindestens
unter der Einhaltung einer Frist von 2 Wochen auf der Internetseite (Homepage)
des Fischereivereins Wunsiedel e.V. veröffentlicht werden.

§18
Beschlussfähigkeit

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von
4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens
2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls
spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt 
zu erfolgen.

4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§19
Beschlussfassung

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes
sowie die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.

4) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder
(Absätze 2 und 3) als NEIN-Stimmen.

§20
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzendem der Versammlung zu unterschreiben.

Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter
 die ganze Niederschrift.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§21
Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
 an den Bezirksfischereiverband Oberfranken e.V. in Bayreuth, der es unmittelbar
 und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist ab dem 03.04.2014 gültig.


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