Fischereischeine und Erlaubnisscheine (Tages-Wochen-Jahreskarte) müssen bei der Ausübung der Angelfischerei am Gewässer immer griffbereit sein und sind auf Verlangen den Fischereiaufsehern und der Polizei auszuhändigen. Erlaubnisscheine sind auch den gesetzlichen Vertretern des Vereins (Vorsitzender und stellv.Vorsitzender) auf Verlangen auszuhändigen.
Die Tages-Wochen- und Jahreskarten sind NUR KOMPLETT AUSGEFÜLLT gültig ! Achten Sie bitte auf vollständiges ausfüllen. Nicht korrekt ausgefüllte Erlaubnisscheine führen zum Gewässerverweis zur Nachbesserung in der Ausgabestelle mit dem untergelegten dortigen Durchschlag des Erlaubnisscheins.
FISCHEREIORDNUNG
ALLGEMEINE ANGELBEDINGUNGEN FÜR ALLE GEWÄSSER
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen und Ausführungen des Bayerischen Fischereigesetzes und seiner Ausführungsverordnungen in ihrer jeweiligen gültigen Form.
Angeln ist ganzjährig von 0-24 Uhr erlaubt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und speziellen Schonzeiten und Schonmaße, der allgemeinen und gewässerspezifischen Angelbedingungen und evtl. Sperrungen von Gewässern und Fischarten, über die sich jeder Angler vor dem angeln selbst zu informieren hat, z.B. auf der Website unter „Aktuelles“ oder telefonisch beim Vorstand unter 096326709340 .
Angeln ist nur erlaubt, wenn das Gewässer komplett eisfrei ist.
Tages-Mehrtages-und Wochenkarten mit Fangeinträgen sind in den Briefkasten am Gewässer einzuwerfen oder an info@fischereiverein-wunsiedel.de zu mailen!
Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren mit staatl. Fischereischein und Erlaubnisschein (Tages-Wochen-Jahreskarte) sind berechtigt, mit 2 Handangeln vom Ufer aus zu fischen. Nicht vom Boot aus! Die Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Jugendliche im Alter von 7-18 Jahren ohne staatl. Fischereischein dürfen mit einem Erlaubnisschein mit maximal zwei Handangeln unter Aufsicht eines erwachsenen Fischereischeininhabers fischen. Ab dem Alter 18 wird eine bestandene staatliche Fischerprüfung und ein staatlicher Fischereischein benötigt und verpflichtend. Ab dem Alter 14 können Jugendliche nach bestandener staatlicher Fischerprüfung entweder weiterhin mit Erlaubnisschein unter Aufsicht eines erwachsenen Fischereischeininhabers fischen oder den staatlichen Fischereischein bei ihrer Gemeinde beantragen und damit allein fischen. Jugendliche dürfen keine Aufsicht über andere jugendliche Angelfischer führen! Kinder unter 7 Jahren dürfen nur unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Fischerei- und Erlaubnisscheininhabers mit einer seiner Handangeln angeln und es sind weitere Vorschriften zu beachten, die hier nachzulesen sind bei der Fischerjugend des LFVB unter Informationen zum Jugendfischen in Bayern und beim Staatsministerium direkt unter Bayerisches Staatsministerium – Angelfischerei
Köder, Gerätemontagen und Angelgerät haben dem bayerischen Fischereigesetz zu entsprechen (z.B. ist lebender Köderfisch verboten). Friedfischangeln Gerätemontage = 1 Einfachhaken. Hältern ist Anglern nur im eigenen Setzkescher von ausreichender Grösse unter Beachtung des Tierwohls erlaubt und es ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
Untermaßige oder während ihrer Schonzeit oder Sperrung gefangene lebensfähige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Maßig gefangene Fische gelten als angeeignet. Sie sind gleich nach dem Fang mit Kugelschreiber in die Fangliste einzutragen und sinnvoll zu verwerten.
Kranke und verendete Fische sind aus dem Gewässer zu entfernen und nach Möglichkeit dem zuständigen Gewässerwart oder einem Vorstandsmitglied zu übergeben, bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen.
Fischinnereien dürfen nicht ins Wasser geworfen und auch nicht in den vorhandenen Mülleimern entsorgt werden.
Der Einsatz von Echolotgeräten u.ä. ist grundsätzlich verboten. Anfüttern hat maßvoll zu erfolgen.
Während der Dauer der Durchführung von Arbeitseinsätzen ist Jahreskartenbesitzern das Angeln am betroffenen Gewässer untersagt. Diese können in dieser Zeit auf alle anderen Gewässer ausweichen.
Flurschäden sind zu vermeiden. Für diese haftet der Angler selbst. Zelten am Gewässer und offene Feuer (auch Grills) sind verboten. Der Gebrauch bodenloser Wetterschutze ist erlaubt. Alle Gewässer des Fischereiverein Wunsiedel e.V. befinden sich im „Naturpark Fichtelgebirge“. Die besonderen Regelungen dazu, nachzulesen in der „Verordnung Naturpark Fichtelgebirge “, sind zu seinem Schutz zu beachten. Offene Feuer (dazu zählen auch Grills) z.B. dürfen in der Schutzzone des Naturparkes Fichtelgebirge ohne besondere Erlaubnis der staatlichen Behörden nicht entzündet und unterhalten werden.
Das Angeln erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle aller Art haftet der Fischereiverein Wunsiedel e.V. nicht.
Es dürfen pro Angeltag ( Kalendertag ) den Gewässern entnommen werden:
2 Karpfen (ab 36cm, Graskarpfen ab 60cm)
2 Schleien (ab 26cm)
3 Aale (ab 50cm)
1 Hecht (ab 55cm) oder 1 Zander (ab 50cm) oder 1 Wels (ab 75cm) oder 1 Rapfen (ab 40cm)
2 Salmoniden (ab 26cm, Seeforelle ab 60cm)
Sonderregelungen gelten nur für bestimmte Tage und Gewässer wie siehe unter gewässerspezifische Angelbestimmungen, geplante Gewässersperrungen und Königsfischen.
GEWÄSSERSPEZIFISCHE ANGELBESTIMMUNGEN
Feisnitzspeicher – Stausee Haid bei Arzberg
Parken von Fahrzeugen am Stausee ist auf den Zufahrtswegen zur Gaststätte und auf dem Hauptdamm verboten.
Am Überlauf vom Vor- zum Hauptstau (Zufahrt Gaststätte) ist unbedingt ein ausreichend langer Unterfangkescher zur Landung der Fische erforderlich.
Auf dem Übergang zum Ablassturm ist das Angeln verboten.
Aale, Welse und Barsche sind ohne Begrenzung bzgl. Menge und Größe fangbar
und dürfen nicht zurückgesetzt werden
Witzlebensteich
Es darf nur auf dem vereinseigenem Grundstück geparkt werden. Das Befahren des Teichdammes ist nur bis zum Parkplatz gestattet.
Zipfelteich
Aale haben ab dem 1.1.2021 bis 31.12.2025 kein Schonmass und gefangene Aale dürfen nicht zurückgesetzt werden. Am Zipfelteich ist das Befahren bis zum Parkplatz am Hirtenteich gestattet, jedoch nicht das Parken auf den Dämmen .
Braunersgrüner Weiher
Das Parken ist nur an den gekennzeichneten Stellen am Ende der Zufahrtswege zulässig. Es darf nur der befestigte Weg, keinesfalls die Wiesen und Felder befahren werden.
Hirtenteich
Ist nur für Jahreskarteninhaber beangelbar.
Es ist das Befahren bis zum Parkplatz am Hirtenteich gestattet, jedoch nicht das Parken auf den Dämmen .
Mühlweiher
erst ab 19.04.2025 beangelbar
Parken ist nur erlaubt am Wiesen-und Wegesrand. Das Angeln ist in den ausgeschilderten Bereichen am Süd- und Ostufer untersagt.
Sündenweiher
Der Sündenweiher darf bis zur jederzeit möglichen endgültigen Sperrung vorläufig weiter beangelt werden. Fänge im Sündenweiher werden nicht auf die Jahresfangmengen für die
Jahreskarteninhaber angerechnet und es gibt keine Beschränkung der Tagesfangmengen.
Alle Fänge sind natürlich trotzdem in die Erlaubnisscheine und Jahreskarten einzutragen. Das Parken auf dem Firmengelände der Fa. Schaller- Bad Alexandersbad und auf den Zufahrtswegen ist zu unterlassen.
Geplante Gewässersperrungen und Fangbeschränkungen 2025
Feisnitzspeicher: 3.4. bis inkl. 18.4.
Witzlebensteich: 1.5. bis inkl. 31.5. und 1.10. bis inkl. 31.10. und am 1.6. für Nichtteilnehmer des Königsfischens bis 13 Uhr
Hinweis: Am Tag des Königsfischens ist am Teich das Angeln von Teilnehmern nach dem Königsfischen komplett einzustellen und das Angeln nach dem Königsfischen von Nichtteilnehmern des Königsfischens komplett einzustellen nach dem Fang von 3 Salmoniden!
Zipfelteich: 1.6. bis inkl. 28.6.
Mühlweiher: 1.1. bis inkl. 18.4.
Hirtenteich: 1.1. bis inkl. 6.10.
Sündenweiher: darf vorläufig weiterbeangelt werden bis zur jederzeit möglichen endgültigen Sperrung.
Hecht & Zander sind vom 15.2. bis inkl. 30.4. in allen Gewässern gesperrt.
Friedfisch ist in allen Gewässern außer im Stausee und Sündenweiher vom 1.1. bis inkl. 18.4. gesperrt sowie im Stausee vom 6.10. bis inkl. 10.11. und in allen anderen Gewässern außer im Sündenweiher vom 6.10. bis inkl. 31.12. ebenfalls gesperrt.
Graskarpfen sind im Braunersgrüner Weiher ganzjährig gesperrt.
Am Tag nach den Gewässersperrungen ist das Angeln erst ab 07:00 Uhr gestattet und nach dem an diesem Tag gestatteten Fang von 3 Salmoniden komplett einzustellen. Das gilt nicht für die Friedfischsperrung vom 1.1. bis inkl. 18.4. und vom 6.10. bis inkl. 31.12.2025 .
Bei Zuwiderhandlungen gegen die hier aufgeführten Angelbedingungen erfolgt Kartenentzug sowie Tagesfangentzug ohne
Rückerstattung bezahlter Beiträge und Gebühren und bei Vereinsmitgliedern ggf. eine vereinsinterne Ahndung bis hin zum Ausschluss
aus dem Verein.
Hier die aktuelle Bezirksfischereiverordnung Oberfranken inklusive einer Übersicht der Schonmaße und Schonzeiten mit markierten Änderungen ab 2023 und eine Übersichtskarte der sogenannten „Einzugsgebiete“ – wir gehören zum Einzugsgebiet „Elbe“.
Bezirksfischereiverordnung-Bezirk-Oberfranken
Schonzeiten , Schonmaße und Einzugsgebiete
Einzugsgebiete Bayern
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