Angelbedingungen der Fischereiordnung

 


Fischereischeine und Erlaubnisscheine (Tages-Mehrtages-Wochen-und Jahreskarte) müssen bei der Ausübung der Angelfischerei am Gewässer immer griffbereit sein und sind auf Verlangen den Fischereiaufsehern und der Polizei auszuhändigen. Erlaubnisscheine sind auch den gesetzlichen Vertretern des Vereins (Vorsitzender und stellv.Vorsitzender) auf Verlangen auszuhändigen.

 Hinweis: Die Tages-Mehrtages- und Wochenkarten sind nur korrekt ausgefüllt mit Unterschrift von Erlaubnisscheininhaber und Ausgabestelle gültig . Achten Sie bitte auf vollständiges ausfüllen. Nicht korrekt ausgefüllte Erlaubnisscheine können zum Gewässerverweis führen zur Nachbesserung in der Ausgabestelle mit dem untergelegten dortigen Durchschlag des Erlaubnisscheins. Auch die Jahreskarte ist nur gültig mit Unterschrift des Erlaubnisinhabers.


FISCHEREIORDNUNG 

ALLGEMEINE ANGELBEDINGUNGEN FÜR ALLE GEWÄSSER 

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen und Ausführungen des Bayerischen Fischereigesetzes und seiner Ausführungsverordnungen und die Bezirksfischereiverordnung in ihren aktuell gültigen Formen.

Angeln ist ganzjährig von 0-24 Uhr erlaubt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und speziellen Schonzeiten und Schonmaße, der allgemeinen und gewässerspezifischen Angelbedingungen und evtl. Sperrungen von Gewässern und Fischarten, über die sich jeder Angler vor dem angeln selbst zu informieren hat, z.B. auf der Website unter „Aktuelles“ oder telefonisch beim Vorstand unter 096326709340 .  

Angeln ist nur erlaubt, wenn das Gewässer komplett eisfrei ist. 

Tages-Mehrtages-und Wochenkarten mit Fangeinträgen sind in den Briefkasten am Gewässer einzuwerfen oder an info@fischereiverein-wunsiedel.de zu mailen!

Erwachsene und Jugendliche mit staatlichem dt. Fischereischein und Erlaubnisschein (Tages-Mehrtages-Wochen-Jahreskarte) sind berechtigt, mit 2 Handangeln vom Ufer aus zu fischen, nicht vom Boot aus. Die Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Jugendliche im Alter von 7-18 Jahren ohne staatlichem dt. Fischereischein dürfen mit einem Erlaubnisschein mit zwei Handangeln unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Fischereischein-und Erlaubnisscheininhabers fischen.  An den Gewässern des Fischereiverein Wunsiedel e.V. benötigt die beaufsichtigende Person immer einen eigenen Erlaubnisschein für das Gewässer. Jugendliche dürfen keine Aufsicht über andere jugendliche Angelfischer führen.  Hinweis: Ab dem Alter 18 wird eine bestandene staatliche Fischerprüfung und ein staatlicher Fischereischein benötigt und verpflichtend. Ab dem Alter 14 können Jugendliche nach bestandener staatlicher Fischerprüfung entweder weiterhin mit Erlaubnisschein unter Aufsicht eines erwachsenen Fischereischein- und Erlaubnisscheininhabers fischen oder den staatlichen Fischereischein bei ihrer Gemeinde beantragen und damit allein fischen.  Für das sogenannte „Schnupperangeln “ (Heranführen an die Fischerei) gelten die gesetzl. Regelungen. Hinweis: Kinder unter 7 Jahren dürfen nur im Rahmen des „Schnupperangelns“ (Heranführung an die Fischerei) angeln und es sind weitere Vorschriften zu beachten, die hier nachzulesen sind bei der bayer. Fischerjugend des LFVB unter  Informationen zum Jugendfischen in Bayern und beim Staatsministerium direkt unter  Bayerisches Staatsministerium – Angelfischerei    Die 2 Varianten des Angelns für Minderjährige ohne staatl. Fischereischein finden Sie auch erläutert in unserer Rubrik Fischerjugend .

Köder, Gerätemontagen und Angelgerät haben dem bayerischen Fischereigesetz zu entsprechen (z.B. ist lebender Köderfisch verboten). Friedfischangeln Gerätemontage = 1 Einfachhaken. Fische sind im ausreichend langen Kescher zu landen. Hältern ist Anglern nur im eigenen Setzkescher von ausreichender Größe unter Beachtung des Tierwohls erlaubt und es ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 

Untermaßige oder während ihrer Schonzeit oder Sperrung gefangene lebensfähige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Maßig gefangene Fische gelten als angeeignet. Sie sind gleich nach dem Fang mit Kugelschreiber in die Fangliste einzutragen und sinnvoll zu verwerten.

Kranke und verendete Fische sind aus dem Gewässer zu entfernen und nach Möglichkeit dem zuständigen Gewässerwart oder einem Vorstandsmitglied zu übergeben, bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen.

Fischinnereien dürfen nicht ins Wasser geworfen und auch nicht in den vorhandenen Mülleimern entsorgt werden.

Der Einsatz von Echolotgeräten u.Ä. ist grundsätzlich verboten. Anfüttern hat maßvoll zu erfolgen.

Während der Dauer der Durchführung von Arbeitseinsätzen ist Jahreskartenbesitzern das Angeln am betroffenen Gewässer untersagt. Diese können in dieser Zeit auf alle anderen Gewässer ausweichen.

Flurschäden sind zu vermeiden. Für diese haftet der Angler selbst. Zelten am Gewässer und offene Feuer (auch Grills) sind verboten. Der Gebrauch bodenloser Wetterschutze ist erlaubt. Alle Gewässer des Fischereiverein Wunsiedel e.V. befinden sich im Naturpark Fichtelgebirge. Die besonderen Regelungen dazu, nachzulesen in der „Verordnung Naturpark Fichtelgebirge “, sind zu seinem Schutz zu beachten.  Offene Feuer (dazu zählen auch Grills) z.B. dürfen in der Schutzzone des Naturparkes Fichtelgebirge ohne besondere Erlaubnis der staatlichen Behörden nicht entzündet und unterhalten werden.

Das Angeln erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle aller Art haftet der Fischereiverein Wunsiedel e.V. nicht.

Es dürfen pro Angeltag ( Kalendertag ) den Gewässern entnommen werden:

2 Karpfen (ab 36cm)

1 Graskarpfen (ab 60cm)

2 Schleien (ab 26cm)

3 Aale (ab 50cm)

1 Hecht (ab 55cm) oder 1 Zander (ab 50cm) oder 1 Wels (ab 75cm) oder 1 Rapfen (ab 40cm)

2 Salmoniden (ab 26cm, Seeforelle ab 60cm)

Für Jahreskarten gilt eine Jahresfangmengenbeschränkung von

30 Karpfen (inkl. Graskarpfen), 25 Salmoniden, 15 Raubfischen, 25 Schleien, 15 Aalen

 

Sonderregelungen gelten nur für bestimmte Tage und Gewässer wie siehe unter gewässerspezifische Angelbestimmungen, geplante Gewässersperrungen und Königsfischen.


ZUSÄTZLICHE GEWÄSSERSPEZIFISCHE ANGELBEDINGUNGEN

Feisnitzspeicher – Stausee Haid bei Arzberg

Parken von Fahrzeugen am Stausee ist auf den Zufahrtswegen zur Gaststätte und auf dem Hauptdamm verboten.

Am Überlauf vom Vor- zum Hauptstau (Zufahrt Gaststätte) ist unbedingt ein ausreichend langer Unterfangkescher zur Landung der Fische erforderlich.

Auf dem Übergang zum Ablassturm ist das Angeln verboten.

Welse sind ohne Begrenzung bzgl. Menge und Größe fangbar und dürfen nicht zurückgesetzt werden. 

Witzlebensteich

Es darf nur auf dem vereinseigenem Grundstück geparkt werden. Das Befahren des Teichdammes ist nur bis zum Parkplatz gestattet.

Zipfelteich

Am Zipfelteich ist das Befahren bis zum Parkplatz am Hirtenteich gestattet, jedoch nicht das Parken auf den Dämmen und Zufahrtswegen.

Braunersgrüner Weiher

Das Parken ist nur an den gekennzeichneten Stellen am Ende der Zufahrtswege zulässig. Es darf nur der befestigte Weg, keinesfalls die Wiesen und Felder befahren werden.

Hirtenteich

Ist nur für Jahreskarteninhaber beangelbar.

Es ist das Befahren bis zum Parkplatz am Hirtenteich gestattet, jedoch nicht das Parken auf den Dämmen .

Mühlweiher

Parken ist nur erlaubt auf dem Parkplatz und am Wegesrand. Das Angeln ist in den ausgeschilderten Bereichen am Süd- und  Ostufer untersagt.

Sündenweiher

Der Sündenweiher darf bis zur jederzeit möglichen endgültigen Sperrung vorläufig weiter beangelt werden. Fänge im Sündenweiher werden nicht auf die Jahresfangmengen für die
Jahreskarteninhaber angerechnet und es gibt keine Beschränkung der Tagesfangmengen auch für Tageskartenangler.
Alle Fänge sind natürlich trotzdem in die Erlaubnisscheine und Jahreskarten einzutragen. Das Parken auf dem Firmengelände der Fa. Schaller- Bad Alexandersbad und auf den Zufahrtswegen ist zu unterlassen. 


Ergänzung zur Fischereiordnung 

Gültig für Jahreskarteninhaber

Um einen reibungslosen Ablauf der Fischerei und um die Gleichberechtigung der Fischereiberechtigten zu gewährleisten, haben sich die Vorstandschaft und die Aufseher entschlossen, Verstöße gegen die Fischereiordnung folgendermaßen zu ahnden:

I. Mit vier Wochen Kartenentzug sowie Entzug des Tagesfanges wird belegt,
wer gegen die nachfolgende Fischereiordnung verstößt.

II. Antrag auf Vereinsausschluss erfolgt für denjenigen,
1. der trotz Entzug des Erlaubnisscheines mit Tages-, Wochen- oder
Monatskarten während seiner Sperrfrist angelt.
2. der gegen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften
zuwiderhandelt. Zusätzlich erfolgt bei:
a) Straftaten sofortiger Kartenentzug (für die restliche Saison),
b) Ordnungswidrigkeiten 4 Wochen Kartenentzug.

III. Weitere Hinweise
Alle Gewässer des Fischereiverein Wunsiedel e.V. befinden sich im Naturpark Fichtelgebirge. Die besonderen Regelungen des Naturparks sind zu seinem Schutz zu beachten (nachzulesen in der „Verordnung Naturpark Fichtelgebirge“.)

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen und Ausführungen des Bayerischen Fischereigesetzes und seiner Ausführungsverordnungen in ihrer jeweiligen gültigen Form.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und bleibt bis auf Widerruf gültig.

Vorstand: Josef Triebenbacher                                     Aufseherobmann: Erwin Zierer

 


Geplante Gewässersperrungen und Fangbeschränkungen 2025

Feisnitzspeicher: 3.4. bis inkl. 18.4.

Witzlebensteich: 1.5. bis inkl. 31.5. und 1.10. bis inkl. 31.10.  und am 1.6. für Nichtteilnehmer des Königsfischens bis 13 Uhr

Hinweis: Am Tag des Königsfischens ist am Teich das Angeln von Teilnehmern nach dem Königsfischen komplett einzustellen und das Angeln nach dem Königsfischen von Nichtteilnehmern des Königsfischens komplett einzustellen nach dem Fang von 3 Salmoniden! 

Zipfelteich: 1.6. bis inkl. 28.6. 

Mühlweiher: 1.1. bis inkl. 18.4.

Hirtenteich: 1.1. bis inkl. 6.10.


Sündenweiher: darf vorläufig weiterbeangelt werden bis zur jederzeit möglichen endgültigen Sperrung.


Hecht & Zander sind vom 15.2. bis inkl. 30.4. in allen Gewässern gesperrt.


Friedfisch ist in allen Gewässern außer im Stausee und Sündenweiher vom 1.1. bis inkl. 18.4. gesperrt sowie im Stausee vom 6.10. bis inkl. 10.11. und in allen anderen Gewässern außer im Sündenweiher vom  6.10. bis inkl. 31.12. ebenfalls gesperrt.


Graskarpfen sind im Braunersgrüner Weiher ganzjährig gesperrt.


Geplante Gewässersperrungen und Fangbeschränkungen 2026

01.01. bis inkl. 31.12. Graskarpfen gesperrt im Braunersgrüner Weiher
01.01. bis inkl. 03.04. Friedfisch gesperrt in allen Gewässern außer im
Feisnitzspeicher, Hirtenteich und Sündenweiher
15.02. bis inkl. 30.04. Hecht und Zander gesperrt in allen Gewässern
21.03. bis inkl. 03.04. Feisnitzspeicher gesperrt
04.04. bis inkl. 03.10. Hirtenteich gesperrt
11.05. bis inkl. 06.06. Witzlebensteich gesperrt
07.06. bis 13 Uhr Witzlebensteich gesperrt für Nichtteilnehmer
des Königsfischens

Hinweis: Am Tag des Königsfischens ist am Teich das Angeln von Teilnehmern nach dem Königsfischen komplett einzustellen und das Angeln nach dem Königsfischen von Nichtteilnehmern des Königsfischens komplett einzustellen nach dem Fang von 3 Salmoniden! 

03.10. bis inkl. 20.10. Friedfisch gesperrt im Feisnitzspeicher
03.10.26 bis inkl. 26.03.27 Friedfisch gesperrt im Braunersgrüner Weiher,
Zipfelteich, Witzlebensteich und Mühlweiher


Am Tag nach den Gewässersperrungen ist das Angeln nach dem an diesem Tag gestatteten Fang von 3 Salmoniden komplett einzustellen. Dies gilt nur für die Gewässerkomplettsperrungen.


Bei Zuwiderhandlungen gegen die hier aufgeführten Angelbedingungen erfolgt Kartenentzug sowie Tagesfangentzug ohne Rückerstattung bezahlter Beiträge und Gebühren und bei Vereinsmitgliedern ggf. eine vereinsinterne Ahndung bis hin zum Ausschluss aus dem Verein.


Hier die aktuelle Bezirksfischereiverordnung Oberfranken inklusive einer Übersicht der Schonmaße und Schonzeiten mit markierten Änderungen ab 2023 und eine Übersichtskarte der sogenannten „Einzugsgebiete“ – wir gehören zum Einzugsgebiet „Elbe“.

Bezirksfischereiverordnung Oberfranken bis 01.01.2026

Geänderte Schonvorgaben ab 01.01.2023

Änderungen Fischereirecht ab 2021.pdf

Schonzeiten , Schonmaße und Einzugsgebiete

Einzugsgebiete Bayern

 

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